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OGH-Urteil schützt Konsumenten


Der Aufkleber "Bitte keine unadressierte Werbung" für Haustüren und Postkästen soll gegen nicht persönlich adressierte Werbung helfen. Post und Zusteller von Direktwerbung haben sich laut AK an dieses Pickerl zu halten. Das hat auch der OGH in einem Urteil bestätigt. Wird der erklärte Wunsch des Konsumenten missachtet und wird unerwünschte Werbung weiterhin zugestellt, kann über eine Besitzstörungsklage die Unterlassung durchgesetzt werden.

 

Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab einem Hauseigentümer Recht, der ein Unternehmen vergeblich aufgefordert hatte, kein Werbematerial im Haus zu verteilen, weil kein Mieter - belegt durch eine Unterschriftenliste - das wünschte.

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OLG Hamm: Aufkleber “Keine Werbung” gilt nicht für Anzeigenblätter

 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.07.2011 (Az. 4 U 42/11) soll es keine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern darstellen, wenn Gratiszeitungen (Super Sonntag, Wochenspiegel, Bitterfelder Spatz oder ähnliche) einschließlich der dort lose eingelegten Werbebeilagen in einen Briefkasten eingeworfen werden, auch wenn dort ein Aufkleber “Keine Werbung” angebracht ist. - Mehr

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Jede Art von Aufkleber gilt

 

Theoretisch reicht sogar ein handgeschriebener Zettel - jede Art von deutlich lesbarem und gut sichtbarem Hinweis, daß Werbematerial anbringen verboten ist, muss von den Verteilern respektiert werden. Sonst könnte man gegen das Verteilungsunternehmen Besitzstörungsklage einbringen (KONSUMENT Heft 7/2000).

 

Dies hat der Bundesgerichtshof bereits im Dezember 1988 (Aktenzahl VI-ZR 182-88) ganz klar entschieden: Es kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung sowie eine Eigentums- und Besitzstörung und einen Wettbewerbsverstoß darstellen. Werbende Unternehmen müssen Aufkleber "Keine Werbung" oder sinngemäße Aufschriften respektieren.

Übrigens: Recht auf Werbung


Wird die Zustellung von Werbematerial von den Hausbewohner ausdrücklich gewünscht, darf der Hauseigentümer dem Zusteller den Zutritt zum Haus nicht verwehren.

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Kommentare: 1
  • #1

    U.R. (Mittwoch, 23 Mai 2012 21:11)

    Und wie sieht die Situation in der Schweiz bzw. in den einzelnen Kantonen aus? Gibt es dazu ebenfalls Gerichtsentscheide? Danke für eine Antwort.

Manche behaupten ja, dass ein handgeschriebener Zettel an der Wohnungstür oder Ihrer Hausbrieffachanlage völlig gegen unadressierte Werbung ausreicht. Naja, klar reicht auch dieser Minimalismus aus, aber wer will sich denn seine eigene Haustür mit derartigen handgefertigten Kunstwerken verschandeln? - Eine Zeitlang konnte man sich gegen unerwünschte unadressierte Werbung an der Wohnungstüre oder im Briefkasten mit Aufkleber schützen, die man von einer Wiener Adresse (Postfach 500, 1230 Wien, "Die Werbemittelverteiler") bezog. Kostenlos war auch dies nicht, denn es wurden zweimal Briefporto (auch für das Rückkuvert) fällig. Post, Feibra und Redmail haben sich dazu verpflichtet, diese Aufkleber zu beachten, und das funktionioniert auch im Großen und Ganzen recht anständig. Im Grunde genommen reicht aber jeglicher Aufkleber aus, der in irgendeiner Form klar und verständlich Werbematerial ablehnt (zB das bekannte Pickerl "Bitte kein Reklamematerial"). Diese Aufkleber - sofern sie noch lesbar sind und nicht total verblichen - verlieren ihre Gültigkeit nicht.